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Einzelunternehmen oder doch Gesellschaft?

Einzelunternehmen oder doch Gesellschaft?

Die Gründung einer Gesellschaft ist mit einem grösseren Kapitalaufwand verbunden. Bild: Fotolia

Protagonistin der folgenden Zeilen ist eine junge Architektin mit dem Ziel, ein eigenes Architekturbüro aufzubauen. Früher oder später wird sie sich die Gretchenfrage stellen, ob sie ihr Geschäft als Einzelunternehmen führen will oder ob sie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft gründet. Bei ihrer Entscheidung sollte sie verschiedene Aspekte und die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten berücksichtigen. 

Beginnt die Architektin eines schönen Tages im Auftrag ihres ersten Klienten mit der Ausarbeitung eines Projektes, wird sie in der Regel zur Einzelunternehmerin. Obwohl die Hürde für den Eintritt in die Selbstständigkeit tief ist, gibt es dabei gesetzliche Bestimmungen zu beachten. So besteht unter anderem ab einem jährlichen Umsatz von 100000 Franken die Verpflichtung, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Was zum Beispiel die Buchhaltung betrifft, liegt die magische Schwelle bei 500000 Franken. Ab diesem Jahresumsatz hat ein Einzelunternehmer ordentlich Buch zu führen, was die Pflicht mit sich bringt, eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen dazugehörigen Anhang zu erstellen. Liegt der Umsatz darunter, so reicht eine sogenannte Milchbüechlirechnung mit einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben und der Darstellung der Vermögenslage. 

Entscheidet sich die Architektin für die Gründung einer Gesellschaft – sei dies von Anfang an oder erst nach einigen erfolgreichen Geschäftsjahren –, ist dies mit einem erheblich grösseren initialen Kapitalaufwand (20000 Franken für die Gründung einer GmbH, 100000 Franken für die Gründung einer Aktiengesellschaft) und Gründungskosten verbunden. Zudem gilt ab dem Zeitpunkt der Gründung eine ordentliche Buchführungspflicht. Neben dem ursprünglichen Initialaufwand sind somit unter Umständen auch die jährlich wiederkehrenden administrativen Hausaufgaben höher als bei einer Einzelunternehmung. 

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation stellt sich bei einem Einzelunternehmen wie folgt dar: Der gesamte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit wird bei der Architektin als Einkommen besteuert. Zusätzlich werden auf diesem Einkommen und in Abhängigkeit von dessen Höhe Sozialabgaben (AHV/IV/EO und FAK) erhoben, welche vollumfänglich zulasten der Einzelunternehmung der Architektin gehen. Jeder zusätzlich eingenommene Franken unterliegt somit der Einkommenssteuer bzw. den Sozialabgaben. 

Führt die Architektin eine Gesellschaft, wird der Unternehmensgewinn auf Stufe der Gesellschaft besteuert und nicht direkt dem Einkommen der Architektin zugerechnet. Indes wird sie sich in der Regel bei ihrer eigenen Gesellschaft anstellen (lassen) und einen Lohn beziehen, welcher bei ihr privat zwar der Einkommenssteuer unterliegt, in der Gesellschaft dafür einen abzugsfähigen Aufwand darstellt. Dieser Lohn unterliegt sodann auch den Sozialversicherungsabgaben, welche sich die Gesellschaft als Arbeitgeberin und die Architektin als Arbeitnehmerin hälftig teilen (AHV/IV/EO und ALV). Die Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) gehen zulasten der Gesellschaft. 

Möchte sich die Architektin zudem einen Teil des Gewinns, welchen die Gesellschaft erzielt hat, auszahlen, so wird diese Auszahlung bei der Architektin erneut besteuert. Gedämpft wird diese Doppelbesteuerung aber dadurch, dass Dividenden nur im Umfang von 70% besteuert werden (Bund und Kanton St. Gallen), wenn die Inhaberin mindestens 10% aller Anteile an der Gesellschaft hält. 

Durch eine individuell angepasste Festlegung des Verhältnisses zwischen Lohnauszahlung und Dividendenausschüttung lässt sich die Steuerbelastung beeinflussen. Zu beachten ist dabei aber, dass insbesondere die Sozialversicherungen ein Auge auf dieses Verhältnis haben und der Lohnbestandteil sich am Markt orientieren sollte. 

Was die Vorsorge betrifft, steht es der Architektin als Selbstständigerwerbender frei, ob sie sich einer Pensionskasse anschliessen will. Tut sie dies nicht, hat sie die Möglichkeit, dies mit einem beträchtlichen Beitrag an die Säule 3a, nämlich 20% ihres Einkommens bzw. maximal 35280 Franken (für das Jahr 2023), zu kompensieren. Hat sie sich einer Pensionskasse angeschlossen, so kann sie immerhin einen kleineren Betrag von 7056 Franken (für das Jahr 2023) in die Säule 3a einbezahlen. Welche Variante steuerlich attraktiver ist, wäre im Einzelfall zu prüfen. 

Als Angestellte ihrer Gesellschaft ist der Anschluss an eine Pensionskasse für die Architektin ab einem bestimmten Lohn obligatorisch. Mindestens die Hälfte der Beiträge geht dabei zulasten der Gesellschaft. Für die Säule 3a verbleibt dann der kleine Beitrag von maximal 7056 Franken (Jahr 2023). 

Gerade im Anfangsstadium eines Unternehmens mag die Form der Einzelunternehmung aufgrund der damit verbundenen Vorschriften und des geringeren Kapitaleinsatzes angebracht sein. Langfristig ist aus steuerplanerischer Sicht aber durchaus die Umwandlung in eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft zu prüfen.

AUTOR

Armin Thaler

lic. iur. HSG, Rechtsanwalt und Notar, dipl. Steuerexperte, at agRechtsanwälte und Steuerexperten, St. Gallen

AUTOR

Kevin Müller

Dr. iur., Rechtsanwalt und Notar, at agRechtsanwälte und Steuerexperten, St. Gallen