Steuererklärungen zählen zu den jährlichen Pflichten für natürliche und juristische Personen bzw. Selbstständigerwerbende. In der Natur der Sache bedarf es jährlich eines Kraftakts, um diese gesetzeskonform zu erstellen. Man könnte der Versuchung erliegen, Dinge wegzulassen oder gar mit Veränderungen an Unterlagen anzupassen. Aber Vorsicht: Eine korrekte Steuerdeklaration erspart Ungemach, Zusatzkosten und eventuell gar schlaflose Nächte.
Viele Steuerpflichtige sind transparent und bemüht, ihrer Steuerdeklaration korrekt nachzukommen. Steueroptimierung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ist zulässig. Vorsicht ist angebracht, wenn man steuerrelevante Tatsachen unterschlägt oder Dokumente und Beilagen nach eigenem Gusto adaptiert.
Arten von Steuerdelikten: Eine Übersicht
Das Steuerrecht kennt im Grundsatz drei Stufen von Vergehen: Die erste ist die Nichterfüllung von Verfahrenspflichten. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Einreichung der Steuerdeklaration auch nach Mahnung unterlassen wird. Mehr ins Gewicht fällt Steuerhinterziehung. Dabei werden Steuerfaktoren ungenügend oder nicht erfasst und der Besteuerung entzogen. Besonders bedeutend ist der Steuerbetrug, bei dem Urkunden gefälscht, verfälscht oder unwahr dargeboten werden, mit der Absicht, Steuern zu vermeiden. Das entspricht der «Lüge» im Alltag. Als Täter kommen primär natürliche Personen in Frage; auch juristische Personen können bei Hinterziehung der Gewinnsteuer und bei Gehilfenschaft bestraft werden.
Verletzung von Verfahrenspflichten als erste Stufe
Wer das Einreichen der Steuererklärung versäumt oder sie mit Absicht nicht einreicht, kann nach geltendem Gesetz mit einer Busse belegt werden. Diese beläuft sich im einfachen Fall auf bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen bis zu 10000 Franken. Ein schlichtes Verpassen der Einreichung löst nicht unmittelbar eine Busse aus. Einer Busse gehen stets Mahnungen voraus, sie wird also mit Ankündigung ausgesprochen.
Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Steuererklärung nicht eingereicht, nimmt die Behörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor: Die Steuerbehörde schätzt die Steuerfaktoren (Einkommen/Vermögen bzw. Gewinn/Kapital) nach bestem Wissen und Gewissen. Allfällige Sonderabzüge werden dabei nicht berücksichtigt, wodurch die Steuerlast in aller Regel höher ausfällt als bei einer selbst vorbereiteten Steuererklärung. Zudem können Probleme entstehen bei der Rückforderung der Verrechnungssteuer auf den entsprechenden, nicht deklarierten Erträgen.
Steuerhinterziehung als zweite Stufe
Eine Steuerhinterziehung beschreibt den Sachverhalt, in welchem eine Besteuerung nicht oder unvollständig vollzogen wird. Dies kann aus grober Unvorsicht (Fahrlässigkeit) oder mit Absicht erfolgen. Wichtig ist, dass nur die steuerpflichtige Person selbst Täter sein kann. Die fällige Busse entspricht in der Regel der hinterzogenen Steuer und kann bei schwerem Verschulden um das Dreifache erhöht werden. Die Kombination aus Nachsteuer, Busse und Verzugszinsen führt zu einem starken Anstieg der Steuerlast. Praxisbeispiele können die Nichtdeklaration eines Bankkontos, einer Ferienwohnung im In- oder Ausland oder das Verheimlichen eines Nebenerwerbs sein.
Steuerbetrug als dritte und schwerste Stufe
Steuerbetrug ist das schwerste Vergehen im Steuerrecht. Es ist ein Tätigkeitsdelikt und setzt Vorsatz voraus. Steuerbetrug ist, wenn jemand vorsätzlich mit dem Ziel der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder unwahre Urkunden erstellt und verwendet. Beim Steuerbetrug steht die unwahre Urkunde im Fokus. Ein Steuerbetrugsdelikt tritt oft in Kombination mit einem Steuerhinterziehungsdelikt auf.
Das Strafmass zeigt, dass der Steuerbetrug ein schweres Vergehen ist: Die Strafe kann in schweren Fällen Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sein. Typische Praxisbeispiele sind falsche und unvollständige Angaben auf dem Lohnausweis, der mit der privaten Steuererklärung eingereicht wird, oder das bewusste Nichtverbuchen von Erträgen in der Buchhaltung einer Gesellschaft.
Der Ausweg aus dem Schlamassel: Die straflose Selbstanzeige
Im Steuerrecht verhält es sich wie auch sonst im Leben. Jeder kann Fehler machen, sollte dann aber dazu stehen. Falls der Steuerpflichtige in der Steuerdeklaration jahrelang Einkommen bzw. Vermögen unterschlagen hat, besteht ein Ausweg in die Legalität. Der Steuerpflichtige kann eine straflose Selbstanzeige machen. Wenn die Hinterziehung der Steuerverwaltung nicht bereits anderweitig bekannt ist und die betroffene Person die Steuerverwaltung bei der Feststellung der Verhältnisse vorbehaltlos unterstützt, bleibt die Hinterziehung bei der erstmaligen Selbstanzeige straflos. Zwar werden Nachsteuer und Verzugszinsen erhoben, aber von einer Busse wird abgesehen.
Ehrlichkeit währt am längsten
Willentliche und wissentliche Falschangaben in der Steuererklärung können steuerpflichtige Personen teuer zu stehen kommen und die Möglichkeiten der Steuerbehörden, Nichtdeklarationen oder bewusste Falschangaben aufzudecken, werden immer umfangreicher (Stichwort: automatischer Informationsaustausch im internationalen Verhältnis). Insofern ist die steuerpflichtige Person gut beraten, im Steuerbereich eine ehrliche Vorgehensweise zu wählen. Es bestehen in der Regel genügend legale Steueroptimierungspotenziale, welche es zu nutzen gilt.
Benjamin Trunz
dipl. Steuerexperte, Provida Consulting AG, St. Gallen
Susanne Stark
dipl. Steuerexpertin, Provida Consulting AG, Frauenfeld