Ein Praxisfall mit Missverständnissen
Eine versicherte Person trat im Herbst 2025 infolge eines Stellenwechsels aus ihrer Pensionskasse aus, ohne mitzuteilen, was mit ihrem Guthaben geschehen sollte. Da keine Angaben gemacht wurden, überwies die Vorsorgeeinrichtung den Betrag nach Ablauf der Frist an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Erst als die Person die entsprechenden Unterlagen erhielt, reagierte sie und legte Einsprache ein. Ihre Hauptsorge war, dass ihr Altersguthaben "verloren" sei oder gespendet worden wäre.
Im persönlichen Gespräch konnte dieses Missverständnis geklärt werden. Der Fall zeigt deutlich, dass rund um die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterhin viele Unsicherheiten bestehen.
Was ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG?
Sie ist eine gesetzlich vorgesehene Institution mit Auffangfunktion im Schweizer Vorsorgesystem. Sie übernimmt unter anderem folgende Aufgaben:
• Führung von Freizügigkeitskonten für nicht zuordenbare bzw. vergessene Guthaben
• Aufnahme von Versicherten, die keine andere Vorsorgelösung finden
• Weiterführung der beruflichen Vorsorge bei Arbeitslosigkeit unter bestimmten Bedingungen
Ihre Rolle ist nicht die eines Endempfängers, sondern vielmehr die einer Treuhänderin für Vorsorgegelder.
Rechtlicher Rahmen: Wann erfolgt eine Überweisung?
Gemäss dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) gelten klare Vorgaben. Gemäss Artikel 4 FZG müssen Versicherte bei einem Stellenwechsel ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, wohin die Freizügigkeitsleistung überwiesen werden soll. Erfolgt keine Mitteilung, verbleibt das Guthaben zunächst bei der bisherigen Pensionskasse.
Nach Ablauf von spätestens zwei Jahren nach Austritt ohne eine entsprechende Anweisung ist die Pensionskasse verpflichtet, das Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu übertragen (frühestens aber sechs Monaten nach Austritt). Diese Regelung dient dem Schutz der Versicherten und verhindert, dass Gelder dauerhaft bei Pensionskassen verbleiben.
Wie viel Vermögen liegt bei der Auffangeinrichtung?
In der Stiftung Auffangeinrichtung BVG befanden sich per Ende Jahr 2025 rund 21 Milliarden Franken an Freizügigkeitsgeldern.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um "verlorene" Vermögen, sondern um zum Beispiel vergessene Konti, die - wie beschrieben - bei Stellenwechseln ohne Meldung auftreten können. Andere Beispiele sind Guthaben von kontaktlosen Versicherten. Entscheidend ist: Diese Gelder bleiben den jeweiligen Versicherten jederzeit zugeordnet.
Nicht verloren, sondern vergessen - ein zentraler Unterschied
Ein häufiger Irrtum besteht darin, die Überweisung an die Auffangeinrichtung als endgültigen Verlust zu betrachten. Das Gegenteil ist der Fall:
• Das Guthaben bleibt individuell verbucht.
• Es ist jederzeit wieder auffindbar.
• Es kann vollumfänglich zurückgefordert oder übertragen werden.
Die Auffangeinrichtung agiert somit wie eine Sicherungsstelle für "liegen gebliebene" Vorsorgegelder.
Wann sollten sich Versicherte an die Auffangeinrichtung wenden?
Eine Kontaktaufnahme ist insbesondere sinnvoll, wenn frühere Arbeitgeberwechsel nicht vollständig dokumentiert sind oder unklar ist, wo sich ein Vorsorgeguthaben befindet. Der Kontakt zur Auffangeinrichtung ist auch dann sinnvoll, wenn keine Freizügigkeitseinrichtung bekannt ist oder über Jahre keine Vorsorgeauszüge eingegangen sind. Zudem kann auch die Zentrale Stelle 2. Säule (ZAS) bei der Suche nach Freizügigkeitsguthaben unterstützen.
Wie gehen Versicherte konkret vor?
1. Nachforschung starten
• Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule einreichen
• Angaben zu früheren Arbeitgebern machen
2. Kontakt mit Auffangeinrichtung
• Bei Verdacht direkt bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anfragen
• Identitätsnachweise einreichen
3. Guthaben übertragen oder beziehen
Je nach Situation kann das Guthaben
• auf eine neue Pensionskasse übertragen werden;
• auf ein Freizügigkeitskonto verschoben werden;
• bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen bezogen werden.
Praktische Erkenntnisse aus dem Fall
Der eingangs geschilderte Fall zeigt:
• Informationsdefizite führen zu Misstrauen und Unklarheit.
• Der Begriff "«Auffangeinrichtung" wird oft missverstanden.
• Persönliche Kommunikation ist entscheidend zur Klärung.
Handlungsempfehlungen für Versicherte
Versicherte haben drei zentrale Stellschrauben. Sie sollten bei Stellenwechseln aktiv die Anschlusslösung melden sowie die Vorsorgeunterlagen sorgfältig aufbewahren. Bei Unsicherheit empfiehlt es sich, frühzeitig nachzuforschen.
Fazit
Die Überweisung von Pensionskassenguthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist kein Verlust, sondern ein gesetzlich geregelter Sicherungsmechanismus. Das Geld bleibt erhalten, auch wenn es vorübergehend aus dem Blick gerät. Der zentrale Punkt ist daher nicht die Frage, ob das Guthaben verloren ist, sondern wie schnell es wiedergefunden wird.
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