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Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte transnationaler Telearbeit in Österreich

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte transnationaler Telearbeit in Österreich

Homeoffice für Grenzgänger aus Österreich führt zu vielen Fragen. Bild: PD

Die Tätigkeit im Homeoffice von Grenzgängern aus Österreich führt zu einer Vielzahl von rechtlichen und organisatorischen Fragen: Datenschutz, Entschädigung für die Infrastruktur zu Hause, anwendbare arbeitsrechtliche Bestimmungen etc. - und nicht zuletzt auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte.

Einkommenssteuerliche Aspekte

Grundsätzlich hat die Schweiz bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz das Besteuerungsrecht, auch wenn die hier erwerbstätige Personen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Unter dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich wird dies mit wenigen Ausnahmen bestätigt. Entsprechend wird auf das in der Schweiz erzielte Einkommen von Grenzgängern aus Österreich die Quellensteuer entrichtet. Es besteht allerdings kein Besteuerungsrecht für das im Homeoffice am ausländischen Wohnsitz anteilig entrichtete Einkommen. Mithin muss der Arbeitgeber allfällige Homeofficetage in einem Kalendarium sauber dokumentieren und darf die Quellensteuer nur für diejenigen Tage abziehen, an welchen physisch in der Schweiz gearbeitet wurde sowie für bezahlte Abwesenheitstage (zum Satz des Gesamteinkommens). Dies gilt unabhängig davon, ob 1 Tag im Monat oder 3 Tage in der Woche am österreichischen Wohnsitz gearbeitet wird. Ausserdem muss in Österreich durch den Schweizer Arbeitgeber eine Lohnbescheinigung (das Formular L 17) eingereicht werden.

Gewinnsteuerliche Aspekte

Die Tätigkeit im Homeoffice am österreichischen Wohnsitz des Arbeitnehmers kann unter Umständen eine Betriebsstätte des Schweizers Arbeitgebers in Österreich begründen. Dies würde zu einer beschränkten Steuerpflicht des Arbeitgebers in Österreich führen mit Besteuerung eines Teils des Gesamtgewinns in Österreich. Ausserdem würde dadurch die Lohnsteuerpflicht in Österreich begründet, d. h. der Schweizer Arbeitgeber müsste die österreichische Lohnsteuer auf das im Homeoffice erzielte Gehalt abrechnen. Österreich geht bei nicht nur gelegentlichem Homeoffice sehr schnell von einer Betriebsstätte aus. Als gelegentlich gilt Telearbeit nur bei weniger als 25% der Gesamtarbeitszeit, als nicht gelegentlich gilt eine Tätigkeit von mehr als 50% im Homeoffice (dazwischen erfolgt eine einzelfallweise Prüfung). Es wird üblicherweise keine Betriebsstätte begründet, wenn die Telearbeit freiwillig ist, dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung steht und dieser auch tatsächlich genutzt wird. Bereits das Absetzen von Aufwendungen des österreichischen Arbeitnehmers für die heimische Steuer in Zusammenhang mit Homeoffice kann allerdings eine Betriebsstätte begründen. Gleiches gilt, wenn die österreichische Privatadresse als Stützpunkt für die Auftragserfüllung oder Ansprechstelle für Kunden dient. Keine Betriebsstätte begründen unabhängig davon Mitarbeiter mit Hilfstätigkeiten oder vorbereitenden Tätigkeiten im Rahmen der Haupttätigkeit des Arbeitgebers.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Die Schweiz hat mit den meisten Staaten der EU und der EFTA (auch mit Österreich) eine multilaterale Vereinbarung getroffen, wonach bei teilweise im Homeoffice tätigen Grenzgängern Sozialversicherungsunterstellung am Sitz des Arbeitgebers bleibt, sofern nicht mehr als 49,9% der Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet werden. Das Abkommen trat am 1. Juli 2023 in Kraft und löste Übergangsregelungen aus der Coronazeit ab. Zu beachten ist allerdings, dass die Vereinbarung nicht anwendbar ist, wenn weitere Tätigkeiten (worunter auch regelmässige Kundenbesuche fallen) am Wohnsitz oder in einem anderen EUoder EFTA-Staat ausgeübt werden.

Ausblick

Mit Frankreich und Italien konnten Vereinbarungen getroffen werden, wonach die Besteuerungsrechte bei Telearbeit mit einer Tätigkeit von bis zu 40% (Frankreich) respektive bis zu 25% (Italien) im Homeoffice vollständig in der Schweiz bleiben. Das kurz vor der Verabschiedung stehende Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis regelt diese Fälle. Anders als mit Frankreich oder Italien konnte aber mit Österreich bisher keine Vereinbarung zur steuerlichen Behandlung der Telearbeit gefunden werden, weshalb diese neuen Regeln für Österreich keine Anwendung finden. Gerade die Unwägbarkeiten in Zusammenhang mit der Begründung einer Betriebsstätte fordern deshalb die Schweizer Arbeitgeber.

AUTOR

Dr. Christian Eggenberger
dipl. Steuerexperte TEAG Advisors AG, Grabs
Montfort Audit & Advisory AG, Buchs SG